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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BildungsCentrum der Wirtschaft gemeinnützige Gesellschaft mbH 

für Fortbildungen sowie akademische und nicht akademische Weiterbildungen


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen der BildungsCentrum der Wirtschaft gemeinnützige Gesellschaft mbH, Leimkugelstraße 6, 45141 Essen (im Folgenden: BCW Weiterbildung), mit ihren Vertragspartnern über die Teilnahme an den Fortbildungen sowie akademischen und nicht akademischen Weiterbildungen der BCW Weiterbildung (im Folgenden „Weiterbildung“). 

1.    Geltung der Bedingungen

1.1    Für den zwischen dem Vertragspartner und der BCW Weiterbildung vereinbarten Vertrag über den Besuch einer Weiterbildung von dem Vertragspartner oder einem oder mehreren Dritte (im Folgenden „Teilnehmender“) an der BCW Weiterbildung gelten die nachstehenden Bedingungen. 

1.2    Sämtliche zwischen dem Vertragspartner und der BCW Weiterbildung getroffenen Bedingungen ergeben sich insbesondere aus diesen Geschäftsbedingungen, der Datenschutzerklärung der BCW Weiterbildung, ggf. Prüfungsordnungen, der Anmeldung durch den Teilnehmenden sowie der Annahmeerklärung der BCW Weiterbildung. Das Zustandekommen der Weiterbildung hängt regelmäßig von dem Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl ab. 

2.    Anmeldungen und Vertragsschluss

2.1    Für Anmeldungen ist das Anmeldeformular der BCW Weiterbildung in der jeweils gültigen Fassung oder - sofern verfügbar - das digitale Portal (im Folgenden: „Online-Anmeldung“) der BCW Weiterbildung zu verwenden. 

2.2    Sofern für den Besuch der Weiterbildung von dem Teilnehmenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt bzw. nachgewiesen werden müssen, stellt die Information zur Zulassungsentscheidung keine Vertragsannahme für den Weiterbildungsvertrag dar. Das gleiche gilt, soweit die BCW Weiterbildung elektronische Zugangsdaten für die Nutzung des digitalen Portals der BCW Weiterbildung zur Verfügung stellt. 

2.3    Sofern für den Besuch der Weiterbildung von dem Teilnehmenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt bzw. nachgewiesen werden müssen, sind mit der Anmeldung sämtliche erforderlichen Nachweise einzureichen. Die BCW Weiterbildung kann in diesen Fällen eine Anmeldung nur bearbeiten, wenn ihr sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Nachweise vorliegen. 

2.4    Die BCW Weiterbildung wird die eingereichten Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen prüfen und das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in Textform mitteilen. Die Mitteilung über das Prüfergebnis stellt keine Vertragsannahme durch die BCW Weiterbildung für einen Weiterbildungsvertrag dar. 

2.5    Die Vereinbarung eines Weiterbildungsvertrages erfolgt erst mit der Annahme durch die BCW Weiterbildung („Vertragsannahme“). 

2.6    Die BCW Weiterbildung wird schriftlich oder in Textform spätestens bis 14 Tage vor Beginn der Weiterbildung mitteilen, ob die BCW Weiterbildung die Anmeldung angenommen hat. 

2.7    Sofern dem Vertragspartner/Teilnehmenden Zugangsdaten zur Nutzung des Online-Campus der BCW Weiterbildung zur Verfügung gestellt wurden, wird der Teilnehmende die BCW Weiterbildung mittels der im Online-Campus bereitgestellten Funktionen über Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich informieren. Andernfalls hat diese Information seitens des Teilnehmenden unverzüglich mindestens in Textform zu erfolgen.

2.8    Teilnehmende, die sich nach dem Beginn der Weiterbildung bei der BCW Weiterbildung für eine bereits laufende Weiterbildung anmelden oder hierzu durch den Vertragspartner angemeldet werden, sind verpflichtet, die in der laufenden Weiterbildungsmaßnahme durch die verspätete Anmeldung verpassten Inhalte im Selbststudium nachzuholen. Hinsichtlich der Teilnahmegebühren gilt Ziffer 3.3.

3.    Gebühren

3.1    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Teilnahmegebühren zu zahlen. Die Gebühren sind dem Anmeldeformular bzw. bei einer Online-Anmeldung der Übermittlungsbestätigung zu entnehmen. 

3.2    Die Erlangung des Weiterbildungsabschlusses vor Ablauf der Dauer der Weiterbildung berechtigt nicht zur Minderung der Teilnahmegebühren. Die Teilnahmegebühren sind in diesem Fall spätestens mit Beendigung des Weiterbildungsvertrages fällig.

3.3    Sofern der Teilnehmende sich erst nach dem Beginn der Weiterbildung anmeldet bzw. durch den Vertragspartner angemeldet wird und der Weiterbildungsvertrag damit erst während der bereits laufenden Weiterbildung zustande kommt, sind die Teilnahmegebühren dennoch für die gesamte Weiterbildung zu entrichten. 

3.4    Wenn Vertragspartner und Teilnehmender identische Personen sind, kann ein Dritter, z. B. der Arbeitgeber des Teilnehmenden, im Rahmen der Anmeldung oder mittels eines gesonderten Formulars erklären, dass er der Verbindlichkeit des Vertragspartners als Gesamtschuldner beitritt. Widerruft der Dritte seine Erklärung, wird der Vertragspartner ab dem Zeitpunkt des Widerrufs wieder alleiniger Schuldner der Gebührenforderung. Im Fall einer Überzahlung wird der überzahlte Betrag an den tatsächlich Leistenden erstattet.

4.    Zahlungsbedingungen

4.1    Die Teilnahmegebühren sind nach Rechnungserhalt zu entrichten. 

4.2    SSoweit schriftlich oder in Textform vereinbart, können die Teilnahmegebühren auch in gleichen monatlichen Raten gemäß eines vom Teilnehmenden/Vertragspartner erteilten SEPA-Mandates geleistet werden. Die Lastschrift erfolgt nach Beginn der Weiterbildung jeweils am 5. eines Monats. 

4.3    Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel in Textform. 

5.    Härtefälle

5.1    Ist dem Teilnehmenden die Teilnahme an der Weiterbildung aus persönlichen Gründen nicht möglich und kann der Teilnehmende nachweisen, dass die Gründe nach dem Beginn der Weiterbildung eingetreten sind und nicht vorsätzlich vom Teilnehmenden herbeigeführt wurden, wird die BCW Weiterbildung regelmäßig mit dem Vertragspartner auf Antrag vereinbaren, die Teilnahmegebühren ab dem auf den Nachweis des persönlichen Grundes folgenden Monat um 80 % zu reduzieren. Persönliche Gründe in diesem Sinne sind z.B. (i) der Vermögensverfall des Teilnehmenden infolge von Arbeitslosigkeit oder (Privat)Insolvenz, (ii) das Auftreten einer der Teilnahme an den Veranstaltungen der BCW Weiterbildung nachhaltig entgegenstehenden Krankheit beim Teilnehmenden oder (iii) vergleichbare Notsituationen des Teilnehmenden. 

5.2    Ab dem Zeitpunkt der Gebührenreduzierung ist es dem Teilnehmenden nicht mehr gestattet, Leistungen der BCW Weiterbildung in Anspruch zu nehmen, d.h. insbesondere Veranstaltungen zu besuchen oder Prüfungsleistungen abzulegen.

6.    Mindestlaufzeit/ Kündigung

6.1    Eine ordentliche Kündigung des Weiterbildungsvertrages ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Monats, erstmalig jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Monaten möglich. 

6.2    Bei Weiterbildungen mit einer kürzeren Dauer als 9 Monaten verkürzt sich die Mindestlaufzeit auf die Hälfte der in der Anmeldung vorgegebenen Dauer der gewählten Weiterbildung. Die Kündigung muss ab Vertragsschluss in diesen Fällen mit einer Frist von 2 Wochen zum 15. oder letzten eines Monats zugehen. 

6.3    Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von bis zu 4 Wochen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

6.4    Die Kündigung hat schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen. 

6.5    Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 

6.6    Ein wichtiger Grund liegt auf Seiten der BCW Weiterbildung insbesondere vor, wenn 

7.    Art und Weise der Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Höhere Gewalt

7.1    Die BCW Weiterbildung kann über die Art und Weise der Durchführung der Lehrveranstaltungen entscheiden, wobei Präsenzveranstaltungen, virtuelle Präsenzen (z. B. Webinare, Online-Sprechstunden), angeleitetes Selbststudium und digitale Lernmaterialien angeboten werden. Die BCW Weiterbildung kann Prüfungsleistungen in Präsenz, in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (z. B. Online-Prüfungen) abnehmen. 

7.2    Soweit unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der BCW Weiterbildung liegende Ereignisse („höhere Gewalt“), wie insbesondere Krieg, Unruhe, Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, Epidemien oder behördliche Maßnahmen eine Anpassung der Art und Weise der Durchführung der Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen erfordern, ist die BCW Weiterbildung berechtigt, die Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen anzupassen. In einem solchen Fall können insbesondere virtuelle Präsenzen (z. B. Webinare, Online-Sprechstunden) anstelle von Präsenzveranstaltungen abgehalten bzw. der Anteil von virtueller Präsenz und angeleitetem Selbststudium mittels bereitgestellter digitaler Lehrmedien erhöht werden. Wenn und soweit nach dem Studienvertrag Lehrveranstaltungen zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Tagen stattfinden sollen, können die vereinbarten Zeitfenster oder die festgelegten Tage in Abhängigkeit z. B. von Vorgaben zu maximalen Personenzahlen in Räumlichkeiten, Mindestabständen oder ähnlichen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben angepasst werden. Prüfungen können während der Dauer der Ereignisse vermehrt oder ausschließlich als Online-Prüfung durchgeführt werden. 

8.    Änderung einzelner Veranstaltungen

Änderungen einzelner Veranstaltungen innerhalb einer Weiterbildung, z. B. hinsichtlich Termins, Lehrendem oder inhaltlicher Gestaltung, sind möglich, soweit sachliche Gründe im Hinblick auf eine Kapazitäts- und Lehrveranstaltungsplanung diese erfordern und die Änderungen dem Teilnehmenden zumutbar sind. 

9.    Wechsel des Weiterbildungsortes

9.1    Auf Antrag des Vertragspartners können die BCW Weiterbildung und der Vertragspartner vereinbaren, dass der Teilnehmende an einen anderen Weiterbildungsort wechselt (im Folgenden: „Ortwechsel“). 

9.2    Voraussetzung für einen Ortwechsel ist, dass der Teilnehmende im Hinblick auf die Kapazitäts- und Lehrveranstaltungsplanung der BCW Weiterbildung an dem neuen Weiterbildungsort aufgenommen werden kann. 

9.3    Der Antrag auf einen Ortwechsel ist mit einer Frist von sechs Wochen vor dem gewünschten Termin des Ortwechsels schriftlich oder in Textform bei der BCW Weiterbildung zu stellen. 

9.4    Ein Ortwechsel gilt als vereinbart, wenn die BCW Weiterbildung schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vertragspartner erklärt, den Antrag des Vertragspartners anzunehmen. 

9.5    Durch einen Ortwechsel können sich die Teilnahmegebühren erhöhen. Außerdem kann sich die Weiterbildung verzögern und damit eine Verlängerung des Weiterbildungsvertrages erforderlich werden. 

9.6    Ein Rechtsanspruch auf einen Ortwechsel besteht nicht. Die BCW Weiterbildung wird einen Antrag auf einen Ortwechsel jedoch nur ablehnen, wenn wichtige Gründe dem Wechsel entgegenstehen. 

10.    Nutzung des Online-Campus und sonstige technische Anforderungen

10.1    Sofern dem Vertragspartner/Teilnehmenden Zugangsdaten zur Nutzung des Online-Campus der BCW Weiterbildung zur Verfügung gestellt wurden, wird die Nutzung des Online-Campus für die Durchführung des Weiterbildungsvertrages als zwingend vorausgesetzt, da dem Vertragspartner/Teilnehmenden von der BCW Weiterbildung hierüber rechtlich relevante Informationen mitgeteilt werden oder aber beispielsweise die Anmeldung zu den Prüfungen, das Hochladen von Prüfungsleistungen oder die Bekanntgabe von Änderungen der Kontaktdaten dort erfolgt. 

10.2    Der Vertragspartner/Teilnehmende ist daher verpflichtet, den Online-Campus zu nutzen und die dort verfügbaren Informationen abzurufen. 

10.3    Für die Nutzung des Online-Campus sowie von Ergänzungsangeboten zu den Veranstaltungsinhalten muss der Vertragspartner/Teilnehmende die unter https://campus.bildungscentrum.de/nfcampus/Agb.do genannten technischen Voraussetzungen schaffen. 

10.4    Wenn und soweit eine Weiterbildung weitergehende technische Voraussetzungen vorsieht, ist dies in der jeweiligen Prüfungsordnung bzw. den zugehörigen Modulbeschreibungen aufgeführt. Der Vertragspartner/Teilnehmende ist selbst dafür verantwortlich, diese Voraussetzungen – ggf. auf eigene Kosten – zu schaffen.

11.    Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit, technischer Fortschritt

11.1    Alle Teilnehmenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit einzuhalten. 

11.2    Täuschungsversuche gelten als schwerwiegender Verstoß des Teilnehmenden gegen den Weiterbildungsvertrag. Als Täuschungsversuch gilt insbesondere, wenn ein Teilnehmender in Lehrgangs- oder Prüfungsleistungen 

Neben einer Kündigung aus wichtigem Grund, behält sich die BCW Weiterbildung in solchen Fällen weitere Maßnahmen vor.

11.3    Die BCW Weiterbildung behält sich vor, sämtliche Weiterbildungsleistungen sowie Prüfungsleistungen der Teilnehmenden elektronisch mit einer Plagiatssoftware oder anderen dem technischen Fortschritt entsprechenden, Werkzeugen zu überprüfen. 

11.4    Der Teilnehmende wird zum Zwecke der Überprüfung vorgenannter Leistungen diese auf Verlangen der BCW Weiterbildung elektronisch zur Verfügung stellen und das hierfür gegebenenfalls erforderliche Einverständnis von Dritten (z. B. des Arbeitgebers des Teilnehmenden) einholen; das Einverständnis des Vertragspartners gilt als mit der Anmeldung erklärt. 

11.5    Die BCW Weiterbildung behält sich vor, auch die Abnahme von Prüfungsleistungen an den technischen Fortschritt anzupassen, wie (z. B. die Einführung von Online Prüfungen. Die BCW Weiterbildung kann für diese Anwendungsfälle technische Maßnahmen zur Vermeidung von Täuschungsversuchen vorsehen, wie zum Beispiel ein Zugriff auf die Kamera des verwendeten Geräts. 

12.    Datenschutzerklärung

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anmeldung zu einer Weiterbildung der BCW Weiterbildung sowie im Rahmen des zwischen dem Teilnehmenden/Vertragspartner und der BCW Weiterbildung vereinbarten Weiterbildungsvertrages gilt die Datenschutzerklärung der BCW Weiterbildung in der jeweils aktuellen Fassung. 

13.    Teilnahmebescheinigungen, Leistungsnachweise

Die BCW Weiterbildung erteilt Teilnahmebescheinigungen und ggf. Nachweise über erbrachte Prüfungsleistungen (im Folgenden „Leistungsnachweise“). Diese können von dem Teilnehmenden im Online-Campus der BCW Weiterbildung eingesehen und heruntergeladen werden. Die hierzu notwendige Zugangsberechtigung erhält der Teilnehmende nach Abschluss des Weiterbildungsvertrages. In Einzelfällen werden die Teilnahmebescheinigungen auch auf dem Postweg übermittelt.

14.    Haftungsbegrenzung

14.1    Die Haftung der BCW Weiterbildung ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der BCW Weiterbildung auf den bei Abschluss des Weiterbildungsvertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, ohne deren Erfüllung der Zweck des Vertrages gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Teilnehmende/Vertragspartner vertrauen darf. 

14.2    Die in Ziffer 14.1 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Ersatzpflicht nach dem ProdHaftG. Sie gelten ebenfalls nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der BCW Weiterbildung. 

15.    Verbraucherstreitbeilegung

15.1    Online Schlichtung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. 

15.2    Die BCW Weiterbildung ist grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

16.    Urheberrecht

16.1    Unterrichtsmaterialien der BCW Weiterbildung (wie z. B. Skripte, Vorlesungsmitschnitte und Klausuren) sind urheberrechtlich geschützt. 

16.2    Die Nutzung der vorgenannten Unterrichtsmaterialien für Zwecke des eigenen Studiums ist erlaubt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urhebergesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der BCW Weiterbildung. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, die Verbreitung im Internet oder auf Social-Media Kanälen. Im Falle der Zuwiderhandlung behält sich die BCW Weiterbildung weitere Schritte vor. 

17.    Firmenanmeldung (Unternehmen als Vertragspartner)

17.1    Ist der Vertragspartner nicht auch der Teilnehmende, ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, dass er den Teilnehmenden auf folgende Regelungen dieser Geschäftsbedingungen hinweist und ihn zu deren Einhaltung verpflichtet: Ziffer 2 Abs. 2, 3, 7 und 8, Ziffer 5 Abs. 2, Ziffer 7, Ziffer 9, Ziffer 10, Ziffer 12, Ziffer 13 und Ziffer 15. Außerdem muss der Vertragspartner den Teilnehmenden über die Datenschutzerklärung der BCW Weiterbildung informieren. Der Vertragspartner hat der BCW Weiterbildung die Verpflichtung und Information auf Verlangen nachzuweisen. 

17.2    Ist der Vertragspartner der Arbeitgeber des Teilnehmenden, so hat der Teilnehmende die Möglichkeit, im Falle (i) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragspartner oder (ii) der Insolvenz des Vertragspartners anstelle des Vertragspartners (im Folgenden: „ursprünglicher Vertragspartner“) in den Weiterbildungsvertrag als neuer Vertragspartner der BCW Weiterbildung zutreten (im Folgenden: „Vertragsübernahme“). Damit gehen sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vertragspartners auf den Teilnehmenden als neuen Vertragspartner über. Der ursprüngliche Vertragspartner wird im Verhältnis zur BCW Weiterbildung frei und hat keine Ansprüche mehr aus oder auf Grund des Weiterbildungsvertrages oder dieser Geschäftsbedingungen. 

17.3    Der Vertragspartner sowie die BCW Weiterbildung stimmen bereits jetzt der Vertragsübernahme in den Fällen der Ziffer 17.2 zu. 

18.    Anzuwendendes Recht

Auf den Weiterbildungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 


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Stand November 2023